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Informationen zur Cookie-Richtlinie
Mit Inkrafttreten der DSGVO am 25.Mai 2018 ist eine konkrete Umsetzung der Cookie-Richtlinie erforderlich. Sie erfüllen mit unserer Lösung die Anforderungen.
Was besagt die DSGVO für Cookies?
Die DSGVO regelt unter anderem, dass Nutzer einer Webseite über die Nutzung von Cookies aufgeklärt werden und ihre Zustimmung dazu erteilen müssen.
Die Bundesrepublik Deutschland vertritt die Ansicht, dass ein Hinweis zur Verwendung von Cookies dafür ausreicht. Dies wurde von der EU-Kommission bestätigt.
Wie kann ich den Cookie-Hinweis einbinden?
Auf der Webseite https://www.cookiechoices.org finden Sie zum Teil kostenlose Tools, die Ihnen die Einbindung des Hinweises auf Ihrer Internetpräsenz vereinfachen. Ob der Hinweis oben oder unten eingeblendet wird, hat keine rechtliche Relevanz, er sollte lediglich gut zu erkennen sein und außerdem unbedingt auf Ihre Datenschutzerklärung verweisen.
Damit Nutzer, die auf »OK« klicken, den Hinweis beim nächsten Besuch nicht erneut sehen müssen, können Sie bei ihnen ein »Hinweis-erfolgt«-Cookie ablegen und es beim erneuten Aufruf Ihrer Seite abfragen.
Cookies werden eingesetzt, um das Surfen im Netz individueller und effizienter zu gestalten. Durch die "Cookie-Richtlinie“ der EU (offizieller Name: "E-Privacy-Richtlinie") ist es notwendig, die Besucher Ihrer Webseite auf die Nutzung von nicht absolut notwendigen Cookies hinzuweisen. Zu diesen Cookies gehören insbesondere „Tracking & Targeting“-Cookies. Analysedienste wie GoogleAnalytics, piwik, Webtrekk oder eTracker setzen automatisch Cookies, also kleine Textdateien, die ungefragt auf dem Rechner abgelegt und später von dort geladen werden. Sie speichern Informationen zum letzten Besuch, Ihre bevorzugte Sprache oder andere Einstellungen.
Webanalysedienste wie Google Analytics ermöglichen die Zuordnung und Speicherung von Nutzungsdaten (verwendeter Browser, zuletzt besuchte Seite etc.). Die Erhebung solcher Daten über die Nutzungsaktivitäten begegnet auf bundesrechtlicher Ebene grundsätzlich zunächst keinen rechtlichen Bedenken.
Webanalysedienste bieten jedoch auch die Möglichkeit, das webseitenübergreifende Nutzungsverhalten über die ebenfalls abgespeicherte IP-Adresse einem konkreten Nutzer zuzuordnen. Neben der IP-Adresse wird auch die Identifikationsnummer des „First Party Cookie“, welches auf dem Rechner des jeweiligen Nutzers hinterlegt ist, erfasst. Mithilfe dieser Cookies sowie der IP-Adresse ist es mit Hilfe des Webanalysedienstes möglich, das Surfverhalten eines Nutzers über die gesamte Webseite des entsprechenden Anbieters nachzuvollziehen.
Ob es sich bei dynamischen IP-Adressen um personenbezogene Daten handelt, ist in Deutschland umstritten. Europarechtlich betrachtet ist der datenschutzrechtliche Anwendungsbereich allerdings eröffnet. Aus diesem Grunde hat der Webseitenbetreiber gewisse Vorkehrungen zu treffen, um Webanalysedienste datenschutzkonform einzusetzen. Hierzu zählen neben der Hinweispflicht in den Datenschutzbestimmungen und der Anonymisierung der Nutzer IP-Adresse auch die Möglichkeit des "Opt-Out" und des rückwirkenden Widerspruchs.
Die wichtigsten Anforderungen lassen sich mit nahezu jedem Webanalyse-Tool umsetzen. Je nach Webanalyse-System sind jedoch Anpassungen erforderlich.